§ 51 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1989] | [1. Januar 1975] |
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§ 51 | § 51 |
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Kriegsopferversorgung. | (1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Kriegsopferversorgung. |
(2) [1] Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entstehen | (2) [1] Angelegenheiten der Sozialversicherung sind auch die Angelegenheiten, die |
1. auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände, | auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarztrecht) im Rechtsweg |
2. auf Grund von Entscheidungen der gemeinsamen Gremien von Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern oder anderen Leistungserbringern und Krankenkassen sowie des Großgeräteausschusses oder | |
3. auf Grund von Entscheidungen oder Verträgen der Krankenkassen oder ihrer Verbände, | |
auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf Grund einer Kündigung von Versorgungsverträgen entstehen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten, oder in Angelegenheiten nach § 122 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf Grund einer Zuordnung von medizinisch-technischen Großgeräten zu Hochschulkliniken oder Plankrankenhäusern entstehen. [2] Zu den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung gehören nicht Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Fürsorge nach [den] §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes. | zu entscheiden sind. [2] Zu den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung gehören nicht Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Fürsorge nach [den] §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes. |
(3) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die auf Grund des Lohnfortzahlungsgesetzes entstehen. | (3) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die auf Grund des Lohnfortzahlungsgesetzes entstehen. |
(4) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden ferner über sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird. | (4) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden ferner über sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird. |
[1. Januar 1975–1. Januar 1989]
1§ 51.
2(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Kriegsopferversorgung.
(2) [1] Angelegenheiten der Sozialversicherung sind auch die Angelegenheiten, die auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarztrecht) im Rechtsweg zu entscheiden sind. 3[2] Zu den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung gehören nicht Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Fürsorge nach [den] §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Juli 1969: §§ 242 Abs. 2, 243 S. 2, 251 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. IV Nr. 2, VI des Gesetzes vom 30. Juli 1974, Bekanntmachung vom 23. September 1975.
- 4. 1. Januar 1970: Artt. 3 § 3 Nr. 1 Buchst. a, 4 § 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1969.
- 5. 1. Januar 1970: Artt. 3 § 3 Nr. 1 Buchst. b, 4 § 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1969.