§ 4 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[21. März 1975] | [1. Juli 1958] |
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§ 4 | § 4 |
[1] Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. [2] Das Nähere bestimmen für das Bundessozialgericht der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, für die Sozialgerichte und Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständigen Stellen. | [1] Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. [2] Das Nähere bestimmen für das Bundessozialgericht der Bundesminister für Arbeit [und Sozialordnung], für die Sozialgerichte und Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständigen Stellen. |
[1. Juli 1958–21. März 1975]
1§ 4. [1] Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. 2[2] Das Nähere bestimmen für das Bundessozialgericht der Bundesminister für Arbeit [und Sozialordnung], für die Sozialgerichte und Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständigen Stellen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Juli 1958: § 3 Abs. 2, Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1958, Bekanntmachung vom 23. August 1958.