§ 38 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[8. November 2006] | [28. November 2003] |
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§ 38 | § 38 |
(1) Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Kassel. | (1) Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Kassel. |
(2) [1] Das Bundessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern. [2] Die Berufsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. [3] Für die Berufung der Berufsrichter gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. [4] Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales. | (2) [1] Das Bundessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern. [2] Die Berufsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. [3] Für die Berufung der Berufsrichter gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. [4] Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung. |
(3) [1] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung. [2] Es kann die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung auf den Präsidenten des Bundessozialgerichts übertragen. | (3) [1] Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung führt die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung. [2] Es kann die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung auf den Präsidenten des Bundessozialgerichts übertragen. |
[28. November 2003–8. November 2006]
1§ 38.
(1) Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Kassel.
(2) 2[1] Das Bundessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern. [2] Die Berufsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. [3] Für die Berufung der Berufsrichter gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. 3[4] Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung.
4(3) 5[1] Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung führt die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung. [2] Es kann die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung auf den Präsidenten des Bundessozialgerichts übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Oktober 1972: Artt. VIII Nr. 18, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
- 3. 28. November 2003: Artt. 65, 340 der Verordnung vom 25. November 2003.
- 4. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 16, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.
- 5. 28. November 2003: Artt. 65, 340 der Verordnung vom 25. November 2003.