§ 199 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1975] | [10. August 1967] |
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§ 199 | § 199 |
(1) Vollstreckt wird | (1) Vollstreckt wird |
1. aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt, | 1. aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt, |
2. aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen, | 2. aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen, |
3. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen. | 3. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen. |
(2) [1] Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. [2] Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; [die] §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. [3] Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden. | (2) [1] Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. [2] Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. [3] Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden. |
(3) [1] Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. [2] Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt. | (3) [1] Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. [2] Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt. |
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht. | (4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht. |
[10. August 1967–1. Januar 1975]
1§ 199.
(1) Vollstreckt wird
- 1. aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt,
- 2. aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen,
- 3. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(2) [1] Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. [2] Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. [3] Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.
2(3) [1] Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. [2] Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 10. August 1967: Artt. 2 § 4 Nr. 4 S. 1, 3 § 6 Buchst. c des Gesetzes vom 3. August 1967.
- 3. 10. August 1967: Artt. 2 § 4 Nr. 4 S. 2, 3 § 6 Buchst. c des Gesetzes vom 3. August 1967.