§ 148 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Mai 1974] | [1. Juli 1958] |
---|---|
§ 148 | § 148 |
In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie betrifft | In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie betrifft |
1. Anträge, die wegen Fristversäumnis abgelehnt worden sind, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 57 des Bundesversorgungsgesetzes geltend gemacht werden, | 1. Anträge, die wegen Fristversäumnis abgelehnt worden sind, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 57 des Bundesversorgungsgesetzes geltend gemacht werden, |
2. Beginn oder Ende der Versorgung oder nur Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume, | 2. Beginn oder Ende der Versorgung oder nur Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume, |
3. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse, es sei denn, daß die Schwerbe[hindert]eneigenschaft oder die Gewährung der Grundrente davon abhängt, | 3. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse, es sei denn, daß die Schwerbeschädigteneigenschaft oder die Gewährung der Grundrente davon abhängt, |
4. die Höhe der Ausgleichsrente. | 4. die Höhe der Ausgleichsrente. |
[1. Juli 1958–1. Mai 1974]
1§ 148. In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie betrifft
- 1. Anträge, die wegen Fristversäumnis abgelehnt worden sind, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 57 des Bundesversorgungsgesetzes geltend gemacht werden,
- 2. Beginn oder Ende der Versorgung oder nur Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume,
- 3. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse, es sei denn, daß die Schwerbeschädigteneigenschaft oder die Gewährung der Grundrente davon abhängt,
- 4. die Höhe der Ausgleichsrente.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: §§ 1 Nr. 8, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1958.