§ 148 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Mai 1974][1. Juli 1958]
§ 148 § 148
In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie betrifft In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie betrifft
1. Anträge, die wegen Fristversäumnis abgelehnt worden sind, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 57 des Bundesversorgungsgesetzes geltend gemacht werden, 1. Anträge, die wegen Fristversäumnis abgelehnt worden sind, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 57 des Bundesversorgungsgesetzes geltend gemacht werden,
2. Beginn oder Ende der Versorgung oder nur Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume, 2. Beginn oder Ende der Versorgung oder nur Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume,
3. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse, es sei denn, daß die Schwerbe[hindert]eneigenschaft oder die Gewährung der Grundrente davon abhängt, 3. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse, es sei denn, daß die Schwerbeschädigteneigenschaft oder die Gewährung der Grundrente davon abhängt,
4. die Höhe der Ausgleichsrente. 4. die Höhe der Ausgleichsrente.
[1. Juli 1958–1. Mai 1974]
1§ 148. In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie betrifft
  • 1. Anträge, die wegen Fristversäumnis abgelehnt worden sind, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 57 des Bundesversorgungsgesetzes geltend gemacht werden,
  • 2. Beginn oder Ende der Versorgung oder nur Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume,
  • 3. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse, es sei denn, daß die Schwerbeschädigteneigenschaft oder die Gewährung der Grundrente davon abhängt,
  • 4. die Höhe der Ausgleichsrente.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: §§ 1 Nr. 8, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1958.

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