§ 49 SGB VII. Übergangsgeld
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Juli 2001] | [1. Januar 1997] |
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§ 49. Übergangsgeld | § 49. Voraussetzungen für das Übergangsgeld |
Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. | Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls berufsfördernde Leistungen nach § 35 Abs. 1 erhalten und wegen dieser Leistungen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können. |
[1. Januar 1997–1. Juli 2001]
1§ 49. Voraussetzungen für das Übergangsgeld. Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls berufsfördernde Leistungen nach § 35 Abs. 1 erhalten und wegen dieser Leistungen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.