§ 49 SGB VII. Übergangsgeld

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Juli 2001][1. Januar 1997]
§ 49. Übergangsgeld § 49. Voraussetzungen für das Übergangsgeld
Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls berufsfördernde Leistungen nach § 35 Abs. 1 erhalten und wegen dieser Leistungen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können.
[1. Januar 1997–1. Juli 2001]
1§ 49. Voraussetzungen für das Übergangsgeld. Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls berufsfördernde Leistungen nach § 35 Abs. 1 erhalten und wegen dieser Leistungen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.