§ 143e SGB VII
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. April 2012–1. Januar 2013]
1§ 143e. Aufgaben.
(1) [1] Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt für die landwirtschaftliche Sozialversicherung die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahr. [2] Dazu gehören:
- 1. Vertretung seiner Mitglieder sowie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in ihrer Gesamtheit gegenüber Politik, Bundes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern, anderen Trägern der Sozialversicherung und deren Verbänden, nationalen und internationalen Behörden, obersten Bundesgerichten sowie dem Europäischen Gerichtshof;
- 2. Unterstützung der zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung; § 30 Abs. 3 des Vierten Buches ist entsprechend anzuwenden;
- 3. Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung durch Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen;
- 4. Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Herausgabe von regelmäßigen Informationen zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung für Unternehmer und Versicherte und der Grundsätze für regionale und trägerspezifische Broschüren;
- 5. Erstellung und Auswertung von Statistiken für Verbandszwecke sowie für die Gesetzgebung, Forschung und allgemeine Öffentlichkeit;
- 6. Organisation und Durchführung des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs zwischen den Trägern (Benchmarking von Leistungs- und Qualitätsdaten);
-
7. Grundsätze für
- a) die Personalbedarfsermittlung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
- b) eine wirtschaftliche Gestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation und
- c) die Planung und Durchführung größerer Investitionsvorhaben
- 8. Sicherstellung einer einheitlichen Gliederung und Durchführung der Geschäftsprozesse zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung der Mitglieder;
- 9. Grundsätze der Finanzausstattung und -verwaltung im Rahmen der Finanzverfassung für das gesamte System der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unter Wahrung der Selbständigkeit der Träger;
- 10. Funktion als Signaturstelle;
- 11. Organisation der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Beschäftigten, auch durch Errichtung und Betrieb von Bildungseinrichtungen oder Beteiligung an diesen;
- 12. Evaluierung von medizinischen Gutachten seiner Mitglieder;
- 13. Durchführung oder Vergabe von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Sozialversicherung;
- 14. Abschluss von Tarifverträgen für die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung;
- 15. Abschluss von Teilungsabkommen;
- 16. Sicherstellung einer einheitlichen Erbringung der Betriebs- und Haushaltshilfe durch Grundsätze zur Beurteilung der Erforderlichkeit und
- 17. Durchführung von Arbeitstagungen.
(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist zuständig für die Erfüllung folgender Aufgaben:
-
1. Bereitstellung der Informationstechnik in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung durch
- a) Betreiben des gemeinsamen Rechenzentrums der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und
- b) Planung, Entwicklung, Beschaffung sowie Einsatz von Verfahren und Programmen für die automatisierte Datenverarbeitung, den Datenschutz und die Datensicherung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
- 2. Abschluss von Verträgen für die Mitglieder und für die landwirtschaftliche Sozialversicherung in ihrer Gesamtheit mit anderen Trägern oder Verbänden der Sozialversicherung,
- 3. Bearbeitung von Sachverhalten und Erbringung von Leistungen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mit Auslandsberührung im Namen seiner Mitglieder,
- 4. Geltendmachung und Durchsetzung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen im Namen seiner Mitglieder (§§ 115 bis 119 des Zehnten Buches),
- 5. Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Mitglieder,
- 6. Betreiben einer gemeinsamen Einrichtung, um die Informationen für die Verteilung der Versicherten, deren Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation von den Mitgliedern festgestellt ist, auf die Rehabilitationseinrichtungen zur Verfügung zu stellen,
- 7. Aufstellung von einheitlichen Abgrenzungskriterien für die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger und Abgabe von Empfehlungen zur Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten und
- 8. Erlass von verbindlichen Vorgaben für den Beitragseinzug, insbesondere zum Verfahren der Beitragserhebung und zur Beitragsüberwachung, sowie zum Einzug sonstiger Forderungen.
(3) [1] Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften weitere Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahr. [2] Dazu gehören:
-
1. Erlass von Richtlinien für
- a) die Berechnungsgrundlagen nach § 182 Abs. 2 bis 6, insbesondere die Bildung von Risikogruppen sowie die Berücksichtigung des solidarischen Ausgleichs, und
- b) ein einheitliches Verfahren zur Ermittlung der für die beitragsbelastbaren Flächenwerte maßgebenden Daten sowie die Führung der Flächen- und Arbeitswertkataster,
- 2. Durchführung des Lastenausgleichs nach § 184d,
- 3. Koordination der Mitwirkung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften an der Tätigkeit der gemeinsamen landesbezogenen Stellen nach § 20 Abs. 2,
- 4. Koordinierung, Durchführung und Förderung gemeinsamer Maßnahmen sowie der Forschung auf dem Gebiet der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
- 5. Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung in der Prävention.
(4) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuständig für die Erfüllung folgender Aufgaben:
- 1. Auszahlung und Anpassung von Renten im Namen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften; das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geregelt;
- 2. Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften;
- 3. Verwaltung der liquiden Mittel der Rücklage für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften;
- 24. Koordinierung der Schwerpunkte der Unfallverhütung, Erlass von Unfallverhütungsvorschriften für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme von Unfallverhütungsvorschriften, die ausschließlich auf Unternehmen des Gartenbaus anzuwenden sind, und Festlegung eines einheitlichen Bußgeldrahmens bei Verstößen gegen die Unfallverhütungsvorschriften;
- 35. Überprüfung von Krankenhaus- und Apothekenabrechnungen für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und
- 46. Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 110 bis 113 im Namen seiner Mitglieder.
(5) [1] Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 arbeitet der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eng mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. zusammen. [2] Das Nähere wird in Verwaltungsvereinbarungen geregelt.
(6) [1] Die Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden durch die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung getroffen. [2] Die Vertreterversammlung kann die Entscheidungsbefugnis ganz oder teilweise auf den Vorstand übertragen. [3] Der Vorstand kann die Entscheidungsbefugnis ganz oder teilweise auf einen Ausschuss des Vorstandes übertragen. [4] Die Entscheidungen dieses Ausschusses müssen einstimmig ergehen. [5] Der Ausschuss legt dem Vorstand die Entscheidungen vor; der Vorstand kann abweichende Entscheidungen treffen. [6] Dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung können durch die Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der ihr angehörenden stimmberechtigten Mitglieder weitere Grundsatz- und Querschnittsaufgaben übertragen werden. [7] Die Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben sind für seine Mitglieder verbindlich.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2009: Artt. 1 Nr. 9, 10 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007.
- 2. 1. Januar 2009: Artt. 4a Nr. 4 Buchst. a, 7 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2008.
- 3. 1. Januar 2009: Artt. 4a Nr. 4 Buchst. b, 7 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2008.
- 4. 1. Januar 2009: Artt. 4a Nr. 4 Buchst. c, 7 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2008.
- 5. 1. April 2012: Artt. 2 Abs. 117, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.