§ 6 PfandBG. Inhalt der Pfandbriefe
Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22. Mai 2005
[8. Juli 2022] | [1. Juli 2021] |
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§ 6. Inhalt der Pfandbriefe | § 6. Inhalt der Pfandbriefe |
(1) [1] In den Pfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Pfandbriefbank und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere bezüglich der Kündbarkeit der Pfandbriefe, ersichtlich zu machen. [2] Auf die Möglichkeit einer Fälligkeitsverschiebung nach § 30 Absatz 2a und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen ist in den Emissionsbedingungen von Pfandbriefen deutlich hinzuweisen. | (1) In den Pfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Pfandbriefbank und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere bezüglich der Kündbarkeit der Pfandbriefe, ersichtlich zu machen. |
(2) [1] Den Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden. [2] Ein entgegen Satz 1 eingeräumtes Kündigungsrecht ist unwirksam. | (2) [1] Den Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden. [2] Ein entgegen Satz 1 eingeräumtes Kündigungsrecht ist unwirksam. |
(3) Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren maximaler Einlösungswert nicht bekannt ist, ist nicht gestattet. | (3) Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren maximaler Einlösungswert nicht bekannt ist, ist nicht gestattet. |
[1. Juli 2021–8. Juli 2022]
1§ 6. Inhalt der Pfandbriefe.
(1) In den Pfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Pfandbriefbank und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere bezüglich der Kündbarkeit der Pfandbriefe, ersichtlich zu machen.
- Anmerkungen:
- 1. 19. Juli 2005: Artt. 1, 20 S. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005.
- 2. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 8, 8 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 2021.
- 3. 26. März 2009: Artt. 1 Nr. 6, 11 des Gesetzes vom 20. März 2009.