§ 135 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[26. Juli 2002][1. November 1998]
§ 135 § 135
(1) [1] Das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Patentamt, beim Patentgericht oder beim Bundesgerichtshof einzureichen. [2] § 125a gilt entsprechend. [3] In Verfahren nach den §§ 110 und 122 kann das Gesuch auch vor der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs zu Protokoll erklärt werden. (1) [1] Das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Patentamt, beim Patentgericht oder beim Bundesgerichtshof einzureichen. [2] In Verfahren nach den §§ 110 und 122 kann das Gesuch auch vor der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs zu Protokoll erklärt werden.
(2) [1] Über das Gesuch beschließt die Stelle, die für das Verfahren zuständig ist, für welches die Verfahrenskostenhilfe nachgesucht wird. [2] (weggefallen) (2) [1] Über das Gesuch beschließt die Stelle, die für das Verfahren zuständig ist, für welches die Verfahrenskostenhilfe nachgesucht wird. [2] (weggefallen)
(3) [1] Die nach den §§ [130] bis [133 …] ergehenden Beschlüsse sind unanfechtbar, soweit es sich nicht um einen Beschluß der Patentabteilung handelt, durch den die Patentabteilung die Verfahrenskostenhilfe oder die Beiordnung eines Vertreters nach § [133] verweigert […]; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. [2] § 127 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist auf das Verfahren vor dem Patentgericht entsprechend anzuwenden. (3) [1] Die nach den §§ [130] bis [133 …] ergehenden Beschlüsse sind unanfechtbar, soweit es sich nicht um einen Beschluß der Patentabteilung handelt, durch den die Patentabteilung die Verfahrenskostenhilfe oder die Beiordnung eines Vertreters nach § [133] verweigert […]; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. [2] § 127 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist auf das Verfahren vor dem Patentgericht entsprechend anzuwenden.
[1. November 1998–26. Juli 2002]
1§ 135.
2(1) [1] Das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Patentamt, beim Patentgericht oder beim Bundesgerichtshof einzureichen. [2] In Verfahren nach den §§ 110 und 122 kann das Gesuch auch vor der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs zu Protokoll erklärt werden.
(2) 3[1] Über das Gesuch beschließt die Stelle, die für das Verfahren zuständig ist, für welches die Verfahrenskostenhilfe nachgesucht wird. 4[2] (weggefallen)
5(3) [1] Die nach den §§ [130] bis [133 …] ergehenden Beschlüsse sind unanfechtbar, soweit es sich nicht um einen Beschluß der Patentabteilung handelt, durch den die Patentabteilung die Verfahrenskostenhilfe oder die Beiordnung eines Vertreters nach § [133] verweigert […]; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. [2] § 127 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist auf das Verfahren vor dem Patentgericht entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 35 Buchst. a, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
3. 1. Januar 1981: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. m Doppelbuchst. bb, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.
4. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 35 Buchst. b, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
5. 1. Januar 1987: Artt. 7 § 4 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986.

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