§ 112 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1981–1. November 1998]
1§ 112.
(1) Ist die Berufungsschrift nicht rechtzeitig eingegangen oder nicht in deutscher Sprache abgefaßt oder enthält sie nicht die Berufungsanträge, so hat das Patentgericht die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Berufungskläger kann innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nachsuchen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.

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