§ 49 OWiG. Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Juni 1998][1. Oktober 1968]
§ 49. Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde § 49. Akteneinsicht der Verwaltungsbehörde
(1) Die Verwaltungsbehörde kann dem Betroffenen Einsicht in die Akten unter Aufsicht gewähren, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
(2) [1] Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im gerichtlichen Verfahren vorzulegen wären, einzusehen sowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände zu besichtigen. [2] Die Akten werden der Verwaltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt. [1] Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im gerichtlichen Verfahren vorzulegen wären, einzusehen sowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände zu besichtigen. [2] Die Akten werden der Verwaltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.
[1. Oktober 1968–1. Juni 1998]
1§ 49. Akteneinsicht der Verwaltungsbehörde. [1] Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im gerichtlichen Verfahren vorzulegen wären, einzusehen sowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände zu besichtigen. [2] Die Akten werden der Verwaltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

Umfeld von § 49 OWiG

§ 48 OWiG

§ 49 OWiG. Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde

§ 49a OWiG. Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen