§ 32 OWiG. Ruhen der Verfolgungsverjährung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 1975]
1§ 32. Ruhen der Verfolgungsverjährung.
(1) [1] Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. [2] Dies gilt nicht, wenn die Handlung nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag oder Ermächtigung fehlen.
(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges oder ein Beschluß nach § 72 ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 19, Nr. 22, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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