§ 5 MuSchG. Verbot der Nachtarbeit

Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) vom 23. Mai 2017
[1. Januar 2018]
1§ 5. Verbot der Nachtarbeit.
(1) [1] Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen. [2] Er darf sie bis 22 Uhr beschäftigen, wenn die Voraussetzungen des § 28 erfüllt sind.
(2) [1] Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. [2] Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn
  • 1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
  • 2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und
  • 3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
[3] Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 1, 10 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.