§ 89 MarkenG. Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[14. Januar 2019] | [1. Januar 1995] |
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§ 89. Entscheidung über die Rechtsbeschwerde | § 89. Entscheidung über die Rechtsbeschwerde |
(1) [1] Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß. [2] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. | (1) [1] Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß. [2] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. |
(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn In bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind. | (2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn In bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind. |
(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. | (3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. |
(4) [1] Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. [2] Das Bundespatentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. | (4) [1] Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen. [2] Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. |
[1. Januar 1995–14. Januar 2019]
1§ 89. Entscheidung über die Rechtsbeschwerde.
(1) [1] Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß. [2] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn In bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
(4) [1] Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen. [2] Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.