§ 18 MaBV. Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV) vom 20. Juni 1974
[1. Januar 1976] | [1. August 1975] |
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§ 18. Ordnungswidrigkeiten | § 18. Ordnungswidrigkeiten |
Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer | Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer |
1. Vermögenswerte des Auftraggebers annimmt oder sich zu deren Verwendung ermächtigen läßt, bevor er | 1. Vermögenswerte des Auftraggebers annimmt oder sich zu deren Verwendung ermächtigen läßt, bevor er |
a) nach § 2 Abs. 1 Sicherheit geleistet oder eine Versicherung abgeschlossen oder | a) nach § 2 Abs. 1 Sicherheit geleistet oder eine Versicherung abgeschlossen oder |
b) die in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Urkunden ausgehändigt hat, | b) die in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Urkunden ausgehändigt hat, |
2. entgegen § 2 Abs. 5, auch in Verbindung mit § [7] Abs. 1 Satz 2, oder § [7] Abs. 1 Satz 3 die Sicherheit oder Versicherung nicht aufrechterhält, | 2. entgegen § 2 Abs. 5, auch in Verbindung mit § [7] Abs. 1 Satz 2, oder § [7] Abs. 1 Satz 3 die Sicherheit oder Versicherung nicht aufrechterhält, |
3. einer Vorschrift des § [3] über die Entgegennahme oder die Ermächtigung zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt, | 3. einer Vorschrift des § [3] über die Entgegennahme oder die Ermächtigung zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt, |
4. einer Vorschrift des § [4] über die Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt, | 4. einer Vorschrift des § [4] über die Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt, |
5. einer Vorschrift des § [6] Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 über die getrennte Vermögensverwaltung zuwiderhandelt, | 5. einer Vorschrift des § [6] Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 über die getrennte Vermögensverwaltung zuwiderhandelt, |
6. entgegen § [9] die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | 6. entgegen § [9] die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
7. entgegen § [10] Abs. 1 bis 5 erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen oder Belege nicht oder nicht übersichtlich sammelt, | 7. entgegen § [10] Abs. 1 bis 5 erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen oder Belege nicht oder nicht übersichtlich sammelt, |
8. entgegen § [11] Satz 1 Nr. 1 bis 3 dem Auftraggeber die dort bezeichneten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, | 8. entgegen § [11] Satz 1 Nr. 1 bis 3 dem Auftraggeber die dort bezeichneten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, |
9. einer Vorschrift des § [13] über die Verwahrung, Kennzeichnung oder Aufzeichnung von Werbematerial zuwiderhandelt, | 9. einer Vorschrift des § [13] über die Verwahrung, Kennzeichnung oder Aufzeichnung von Werbematerial zuwiderhandelt, |
10. entgegen § [14] Abs. 1 Satz 1 Geschäftsunterlagen nicht während der vorgeschriebenen Frist aufbewahrt, | 10. entgegen § [14] Abs. 1 Satz 1 Geschäftsunterlagen nicht während der vorgeschriebenen Frist aufbewahrt, |
11. entgegen § [15] Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § [15] Abs. 2 Satz 3 Maßnahmen der Überwachung nicht duldet, | 11. entgegen § [15] Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § [15] Abs. 2 Satz 3 Maßnahmen der Überwachung nicht duldet, |
12. entgegen § [16] Abs. 1 der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, | |
13. den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des § [17] Abs. 1 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachkommt. | 13. den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des § [17] Abs. 1 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachkommt. |
[1. August 1975–1. Januar 1976]
1§ 18. 2Ordnungswidrigkeiten. Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer
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1. Vermögenswerte des Auftraggebers annimmt oder sich zu deren Verwendung ermächtigen läßt, bevor er
- a) nach § 2 Abs. 1 Sicherheit geleistet oder eine Versicherung abgeschlossen oder
- b) die in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Urkunden ausgehändigt hat,
- 32. entgegen § 2 Abs. 5, auch in Verbindung mit § [7] Abs. 1 Satz 2, oder § [7] Abs. 1 Satz 3 die Sicherheit oder Versicherung nicht aufrechterhält,
- 43. einer Vorschrift des § [3] über die Entgegennahme oder die Ermächtigung zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt,
- 54. einer Vorschrift des § [4] über die Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt,
- 5. einer Vorschrift des § [6] Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 über die getrennte Vermögensverwaltung zuwiderhandelt,
- 6. entgegen § [9] die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 7. entgegen § [10] Abs. 1 bis 5 erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen oder Belege nicht oder nicht übersichtlich sammelt,
- 68. entgegen § [11] Satz 1 Nr. 1 bis 3 dem Auftraggeber die dort bezeichneten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
- 9. einer Vorschrift des § [13] über die Verwahrung, Kennzeichnung oder Aufzeichnung von Werbematerial zuwiderhandelt,
- 710. entgegen § [14] Abs. 1 Satz 1 Geschäftsunterlagen nicht während der vorgeschriebenen Frist aufbewahrt,
- 811. entgegen § [15] Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § [15] Abs. 2 Satz 3 Maßnahmen der Überwachung nicht duldet,
- 913. den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des § [17] Abs. 1 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachkommt.
- Anmerkungen:
- 1. 18. Mai 1975: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, 3, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975, Bekanntmachung vom 11. Juni 1975.
- 2. 18. Mai 1975: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975.
- 3. 18. Mai 1975: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. c, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975.
- 4. 18. Mai 1975: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. d, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975.
- 5. 18. Mai 1975: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. d, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975.
- 6. 1. August 1975: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. e, 5 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975.
- 7. 18. Mai 1975: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. f, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975.
- 8. 18. Mai 1975: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. f, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975.
- 9. 18. Mai 1975: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. f, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975.