§ 30 KWG. Bestimmung von Prüfungsinhalten

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1995][1. Januar 1985]
§ 30. [Depotprüfung] § 30. [Depotprüfung]
(1) [1] Bei Kreditinstituten, die das Depotgeschäft betreiben, sind diese Geschäfte in der Regel einmal jährlich zu prüfen (Depotprüfung). [2] Die Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über die Mitteilungen durch Kreditinstitute und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute zu erstrecken. (1) [1] Bei Kreditinstituten, die das Effektengeschäft oder das Depotgeschäft betreiben, sind diese Geschäfte in der Regel einmal jährlich zu prüfen (Depotprüfung). [2] Die Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über die Mitteilungen durch Kreditinstitute und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute zu erstrecken.
(2) [1] Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Depotprüfung erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um Mißständen beim Depotgeschäft entgegenzuwirken und einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten ausgeführten Depotgeschäfte zu erhalten. [2] Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. [3] Die Depotprüfer werden vom Bundesaufsichtsamt bestellt. [4] Dieses kann das Recht zur Bestellung der Depotprüfer in Einzelfällen auf die Deutsche Bundesbank übertragen. (2) [1] Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Depotprüfung erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um Mißständen beim Effekten- und beim Depotgeschäft entgegenzuwirken und einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten ausgeführten Effekten- und Depotgeschäfte zu erhalten. [2] Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. [3] Die Depotprüfer werden vom Bundesaufsichtsamt bestellt. [4] Dieses kann das Recht zur Bestellung der Depotprüfer in Einzelfällen auf die Deutsche Bundesbank übertragen.
[1. Januar 1985–1. Januar 1995]
1§ 30. 2[Depotprüfung].
3(1) [1] Bei Kreditinstituten, die das Effektengeschäft oder das Depotgeschäft betreiben, sind diese Geschäfte in der Regel einmal jährlich zu prüfen (Depotprüfung). [2] Die Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über die Mitteilungen durch Kreditinstitute und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute zu erstrecken.
(2) 4[1] Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Depotprüfung erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um Mißständen beim Effekten- und beim Depotgeschäft entgegenzuwirken und einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten ausgeführten Effekten- und Depotgeschäfte zu erhalten. 5[2] Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. 6[3] Die Depotprüfer werden vom Bundesaufsichtsamt bestellt. 7[4] Dieses kann das Recht zur Bestellung der Depotprüfer in Einzelfällen auf die Deutsche Bundesbank übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 1. Mai 1976: Artt. 4, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976, Bekanntmachung vom 3. Mai 1976.
3. 1. Januar 1966: §§ 36 Nr. 2, 46 des Gesetzes vom 6. September 1965.
4. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
5. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
6. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. c, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
7. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. c, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.

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