§ 10 JuSchG. Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002
[1. April 2016][1. Januar 2009]
§ 10. Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren § 10. Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden. (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
(2) [1] In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. [2] Dies gilt nicht, wenn ein Automat (2) [1] In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. [2] Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können. 2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.
(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.
[1. Januar 2009–1. April 2016]
1§ 10. Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren.
2(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
3(2) [1] In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. [2] Dies gilt nicht, wenn ein Automat
  • 41. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
  • 52. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.
Anmerkungen:
1. 1. April 2003: § 30 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002; Bekanntmachung vom 1. April 2003.
2. 1. September 2007: Artt. 3, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007.
3. 1. Januar 2007: § 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.
4. 1. Januar 2009: Artt. 3, 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2007.
5. 1. Januar 2009: Artt. 3, 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2007.

Umfeld von § 10 JuSchG

§ 9 JuSchG. Alkoholische Getränke

§ 10 JuSchG. Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

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