§ 68 JGG. Notwendige Verteidigung
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. April 1965] | [1. Oktober 1953] |
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§ 68. Notwendige Verteidigung | § 68. Notwendige Verteidigung |
Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn | Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn |
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszuge vor der Jugendkammer stattfindet, | |
1. einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre, | 2. einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre, |
2. dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind oder | 3. dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind oder |
3. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt. | 4. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt. |
[1. Oktober 1953–1. April 1965]
1§ 68. Notwendige Verteidigung. Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn
- 1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszuge vor der Jugendkammer stattfindet,
- 2. einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre,
- 3. dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind oder
- 4. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.