§ 61 JGG. Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. April 1965] | [1. Oktober 1953] |
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§ 61. Haftbefehl | § 61. Haftbefehl |
(1) Kommt ein Widerruf der Aussetzung in Betracht, so kann der Richter, um sich der Person des Jugendlichen zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls einen Haftbefehl erlassen. | (1) Kommt ein Widerruf der Aussetzung in Betracht, so kann der Richter, um sich der Person des Jugendlichen zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls einen Haftbefehl erlassen. |
(2) [1] Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Jugendstrafe angerechnet. [2] Die §§ 114 bis 115a der Strafprozeßordnung gelten sinngemäß. | (2) [1] Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Jugendstrafe angerechnet. [2] §§ 114 bis 114c und § 115 Satz 1 der Strafprozeßordnung gelten sinngemäß. |
[1. Oktober 1953–1. April 1965]
1§ 61. Haftbefehl.
(1) Kommt ein Widerruf der Aussetzung in Betracht, so kann der Richter, um sich der Person des Jugendlichen zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls einen Haftbefehl erlassen.
(2) [1] Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Jugendstrafe angerechnet. [2] §§ 114 bis 114c und § 115 Satz 1 der Strafprozeßordnung gelten sinngemäß.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.