§ 58 JGG. Weitere Entscheidungen

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1979][1. April 1970]
§ 58. Weitere Entscheidungen § 58. Weitere Entscheidungen
(1) [1] Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. [2] Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören. [3] Der Beschluß ist zu begründen. (1) [1] Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. [2] Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören. [3] Der Beschluß ist zu begründen.
(2) Der Richter leitet auch die Vollstreckung der vorläufigen Maßnahmen nach § 453c der Strafprozeßordnung.
(3) [1] Zuständig ist der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat. [2] Er kann die Entscheidungen ganz oder teilweise dem Jugendrichter übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. [3] § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2) [1] Zuständig ist der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat. [2] Er kann die Entscheidungen ganz oder teilweise dem Jugendrichter übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. [3] § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
[1. April 1970–1. Januar 1979]
1§ 58. Weitere Entscheidungen.
(1) 2[1] Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. [2] Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören. [3] Der Beschluß ist zu begründen.
(2) [1] Zuständig ist der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat. [2] Er kann die Entscheidungen ganz oder teilweise dem Jugendrichter übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. [3] § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 15, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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