§ 26 JGG. Widerruf der Strafaussetzung
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[7. März 2013] | [7. Oktober 2012] |
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§ 26. Widerruf der Strafaussetzung | § 26. Widerruf der Strafaussetzung |
(1) [1] Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche | (1) [1] Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche |
1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, | 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, |
2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, oder | 2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, oder |
3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt. [2] Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist. [3] Wurde die Jugendstrafe nachträglich durch Beschluss ausgesetzt, ist auch § 57 Absatz 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches entsprechend anzuwenden. | 3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt. [2] Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist. [3] Wurde die Jugendstrafe nachträglich durch Beschluss ausgesetzt, ist auch § 57 Absatz 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches entsprechend anzuwenden. |
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht, | (2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht, |
1. weitere Weisungen oder Auflagen zu erteilen, | 1. weitere Weisungen oder Auflagen zu erteilen, |
2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit bis zu einem Höchstmaß von vier Jahren zu verlängern oder | 2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit bis zu einem Höchstmaß von vier Jahren zu verlängern oder |
3. den Jugendlichen vor Ablauf der Bewährungszeit erneut einem Bewährungshelfer zu unterstellen. | 3. den Jugendlichen vor Ablauf der Bewährungszeit erneut einem Bewährungshelfer zu unterstellen. |
(3) [1] Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten (§ 23) erbracht hat, werden nicht erstattet. [2] Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Auflagen oder entsprechenden Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen. [3] Jugendarrest, der nach § 16a verhängt wurde, wird in dem Umfang, in dem er verbüßt wurde, auf die Jugendstrafe angerechnet. | (3) [1] Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten (§ 23) erbracht hat, werden nicht erstattet. [2] Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Auflagen oder entsprechenden Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen. |
[7. Oktober 2012–7. März 2013]
1§ 26. Widerruf der Strafaussetzung.
2(1) 3[1] Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche
- 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
- 2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, oder
- 3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
5(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
- 1. weitere Weisungen oder Auflagen zu erteilen,
- 2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit bis zu einem Höchstmaß von vier Jahren zu verlängern oder
- 3. den Jugendlichen vor Ablauf der Bewährungszeit erneut einem Bewährungshelfer zu unterstellen.
6(3) [1] Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten (§ 23) erbracht hat, werden nicht erstattet. 7[2] Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Auflagen oder entsprechenden Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 10, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
- 2. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
- 3. 7. Oktober 2012: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. September 2012.
- 4. 7. Oktober 2012: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. September 2012.
- 5. 7. Oktober 2012: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. September 2012.
- 6. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 17 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 7. 7. Oktober 2012: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. September 2012.