§ 264d HGB. Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[3. Januar 2018]
1§ 264d. Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft. Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.
Anmerkungen:
1. 3. Januar 2018: Artt. 24 Abs. 6 Nr. 3, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.