§ 12 GwG2008
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) vom 13. August 2008
[31. Oktober 2009] | [21. August 2008] |
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§ 12. Verbot der Informationsweitergabe | § 12. Verbot der Informationsweitergabe |
(1) [1] Ein Verpflichteter darf den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht von einer Anzeige nach § 11 Abs. 1 oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen. [2] Dies gilt nicht für eine Informationsweitergabe | (1) [1] Ein Verpflichteter darf den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht von einer Anzeige nach § 11 Abs. 1 oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen. [2] Dies gilt nicht für eine Informationsweitergabe |
1. an staatliche Stellen und an die nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörden, | 1. an staatliche Stellen und an die nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörden, |
2. zwischen den derselben Institutsgruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 oder Abs. 2 des Kreditwesengesetzes, derselben Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, demselben Finanzkonglomerat im Sinne des § 1 Abs. 20 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder zwischen den derselben Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, derselben gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder derselben gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder demselben Finanzkonglomerat im Sinne des § 104k Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehörenden Instituten und Unternehmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Drittstaaten, in denen der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten und eine gleichwertige Aufsicht in Bezug auf ihre Einhaltung besteht, | 2. zwischen den derselben Institutsgruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 oder Abs. 2 des Kreditwesengesetzes, derselben Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, demselben Finanzkonglomerat im Sinne des § 1 Abs. 20 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder zwischen den derselben Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, derselben gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5 oder des § 104k Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder demselben Finanzkonglomerat im Sinne des § 104k Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehörenden Instituten und Unternehmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Drittstaaten, in denen der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten und eine gleichwertige Aufsicht in Bezug auf ihre Einhaltung besteht, |
3. zwischen Verpflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8 aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Drittstaaten, in denen der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, sofern die betreffenden Personen ihre berufliche Tätigkeit selbständig oder angestellt in derselben juristischen Person oder in einer Struktur, die einen gemeinsamen Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung hat oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verfügt, ausüben, | 3. zwischen Verpflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8 aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Drittstaaten, in denen der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, sofern die betreffenden Personen ihre berufliche Tätigkeit selbständig oder angestellt in derselben juristischen Person oder in einer Struktur, die einen gemeinsamen Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung hat oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verfügt, ausüben, |
4. zwischen den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 genannten Verpflichteten in Fällen, die sich auf denselben Vertragspartner und dieselbe Transaktion beziehen und an der zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, sofern sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat haben, in dem der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, sie derselben Berufskategorie angehören und für sie gleichwertige Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten gelten. [3] Nach Satz 2 weitergegebene Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verwendet werden. | 4. zwischen den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 genannten Verpflichteten in Fällen, die sich auf denselben Vertragspartner und dieselbe Transaktion beziehen und an der zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, sofern sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat haben, in dem der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, sie derselben Berufskategorie angehören und für sie gleichwertige Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten gelten. [3] Nach Satz 2 weitergegebene Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verwendet werden. |
(2) Wenn sich Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8 bemühen, einen Mandanten davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, so gilt dies nicht als Informationsweitergabe. | (2) Wenn sich Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8 bemühen, einen Mandanten davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, so gilt dies nicht als Informationsweitergabe. |
(3) [1] Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 dürfen im Einzelfall einander andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Informationen im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6, den §§ 25d und 25f des Kreditwesengesetzes und § 80e des Versicherungsaufsichtsgesetzes übermitteln, wenn es sich um einen in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung auffälligen oder ungewöhnlichen Sachverhalt handelt und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger die Informationen für die Beurteilung der Frage benötigt, ob der Sachverhalt gemäß § 11 anzuzeigen oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten ist. [2] Der Empfänger darf die Informationen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung und nur unter den durch den übermittelnden Verpflichteten vorgegebenen Bedingungen verwenden. | (3) [1] Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 dürfen im Einzelfall einander andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Informationen im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6, den §§ 25d und 25f des Kreditwesengesetzes und § 80e des Versicherungsaufsichtsgesetzes übermitteln, wenn es sich um einen in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung auffälligen oder ungewöhnlichen Sachverhalt handelt und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger die Informationen für die Beurteilung der Frage benötigt, ob der Sachverhalt gemäß § 11 anzuzeigen oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten ist. [2] Der Empfänger darf die Informationen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung und nur unter den durch den übermittelnden Verpflichteten vorgegebenen Bedingungen verwenden. |
(4) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Union gemäß Artikel 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG weitere Regelungen treffen, nach denen eine Informationsweitergabe untersagt ist, und bestimmen, in Bezug auf welche Verpflichteten aus Drittstaaten keine Informationen weitergegeben werden dürfen. | (4) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Union gemäß Artikel 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG weitere Regelungen treffen, nach denen eine Informationsweitergabe untersagt ist, und bestimmen, in Bezug auf welche Verpflichteten aus Drittstaaten keine Informationen weitergegeben werden dürfen. |
[21. August 2008–31. Oktober 2009]
1§ 12. Verbot der Informationsweitergabe.
(1) [1] Ein Verpflichteter darf den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht von einer Anzeige nach § 11 Abs. 1 oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen. [2] Dies gilt nicht für eine Informationsweitergabe
- 1. an staatliche Stellen und an die nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörden,
- 2. zwischen den derselben Institutsgruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 oder Abs. 2 des Kreditwesengesetzes, derselben Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, demselben Finanzkonglomerat im Sinne des § 1 Abs. 20 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder zwischen den derselben Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, derselben gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5 oder des § 104k Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder demselben Finanzkonglomerat im Sinne des § 104k Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehörenden Instituten und Unternehmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Drittstaaten, in denen der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten und eine gleichwertige Aufsicht in Bezug auf ihre Einhaltung besteht,
- 3. zwischen Verpflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8 aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Drittstaaten, in denen der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, sofern die betreffenden Personen ihre berufliche Tätigkeit selbständig oder angestellt in derselben juristischen Person oder in einer Struktur, die einen gemeinsamen Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung hat oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verfügt, ausüben,
- 4. zwischen den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 genannten Verpflichteten in Fällen, die sich auf denselben Vertragspartner und dieselbe Transaktion beziehen und an der zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, sofern sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat haben, in dem der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, sie derselben Berufskategorie angehören und für sie gleichwertige Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten gelten.
(2) Wenn sich Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8 bemühen, einen Mandanten davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, so gilt dies nicht als Informationsweitergabe.
(3) [1] Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 dürfen im Einzelfall einander andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Informationen im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6, den §§ 25d und 25f des Kreditwesengesetzes und § 80e des Versicherungsaufsichtsgesetzes übermitteln, wenn es sich um einen in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung auffälligen oder ungewöhnlichen Sachverhalt handelt und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger die Informationen für die Beurteilung der Frage benötigt, ob der Sachverhalt gemäß § 11 anzuzeigen oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten ist. [2] Der Empfänger darf die Informationen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung und nur unter den durch den übermittelnden Verpflichteten vorgegebenen Bedingungen verwenden.
(4) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Union gemäß Artikel 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG weitere Regelungen treffen, nach denen eine Informationsweitergabe untersagt ist, und bestimmen, in Bezug auf welche Verpflichteten aus Drittstaaten keine Informationen weitergegeben werden dürfen.
- Anmerkungen:
- 1. 21. August 2008: Artt. 2, 11 S. 1 des Gesetzes vom 13. August 2008.