§ 57j GmbHG. Verteilung der Geschäftsanteile
Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[1. November 2008] | [1. Januar 1995] |
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§ 57j. Verteilung der Geschäftsanteile | § 57j |
[1] Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. [2] Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig. | [1] Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. [2] Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig. |
[1. Januar 1995–1. November 2008]
1§ 57j. [1] Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. [2] Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1995: Artt. 4 Nr. 2, 20 des Gesetzes vom 29. Oktober 1994.