§ 93c GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 93c. An der Ausübung des Wahl- und Stimmrechts ist behindert,
- 1. wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht ist,
- 2. wer sich in Straf- oder Untersuchungshaft befindet, und
- 3. wer infolge gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1929: Artt. I § 2, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.