§ 89a GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 89a.
(1) Die Einnahmen und Ausgaben der Innung sind von allen ihren Zwecken fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Bestände sind gesondert zu verwahren.
2(2) [1] Die Bestände und zeitweilig verfügbaren Gelder müssen in der durch die §§ 1807 und 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise angelegt werden. [2] Sofern der Bezirk der Innung sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, kann die Anlegung auch in der nach Artikel 212 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch zugelassenen Weise erfolgen. [3] Die Aufsichtsbehörde kann der Innung eine andere Anlegung gestatten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.
- 2. 1. April 1929: Artt. I § 1 Buchst. a, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.
- 3. 1. April 1929: Artt. I § 1 Buchst. b, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.