§ 60b GewO. Volksfest

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[13. Februar 1979/16. Februar 1979][1. Mai 1977]
§ 60b. Volksfest § 60b. Volksfest
(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 darbietet und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden. (1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 darbietet und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
(2) § 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 69a bis 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c bis 63 unberührt. (2) § 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 sowie die §§ 69 bis 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c bis 63 unberührt.
[1. Mai 1977–13. Februar 1979/16. Februar 1979]
1§ 60b. Volksfest.
(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 darbietet und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
(2) § 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 sowie die §§ 69 bis 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c bis 63 unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.