§ 19a GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1900–1. April 1974]
1§ 19a. [1] In dem Bescheide kann dem Unternehmer auf seine Gefahr, unbeschadet des Rekursverfahrens (§ 20), die unverzügliche Ausführung der baulichen Anlagen gestattet werden, wenn er dies vor Schluß der Erörterung beantragt. [2] Die Gestattung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1900: Artt. 1 Nr. I, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900.

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