§ 11a GewO. Vermittlerregister

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[13. Februar 1979/16. Februar 1979][1. Januar 1978]
§ 11a. Ehefrau als Gewerbetreibende bei ausländischem Güterrecht § 11a. [Ehefrau als Gewerbetreibende bei ausländischem Güterrecht]
(1) Betreibt eine Ehefrau, für deren güterrechtliche Verhältnisse ausländische Gesetze maßgebend sind, im Inlande selbständig ein Gewerbe, so ist es auf ihre Geschäftsfähigkeit in Angelegenheiten des Gewerbes ohne Einfluß, daß sie Ehefrau ist. (1) Betreibt eine Ehefrau, für deren güterrechtliche Verhältnisse ausländische Gesetze maßgebend sind, im Inlande selbständig ein Gewerbe, so ist es auf ihre Geschäftsfähigkeit in Angelegenheiten des Gewerbes ohne Einfluß, daß sie Ehefrau ist.
(2) [(weggefallen)] (2) [(weggefallen)]
(3) [(weggefallen)] (3) [(weggefallen)]
[1. Januar 1978–13. Februar 1979/16. Februar 1979]
1§ 11a. 2[Ehefrau als Gewerbetreibende bei ausländischem Güterrecht].
(1) Betreibt eine Ehefrau, für deren güterrechtliche Verhältnisse ausländische Gesetze maßgebend sind, im Inlande selbständig ein Gewerbe, so ist es auf ihre Geschäftsfähigkeit in Angelegenheiten des Gewerbes ohne Einfluß, daß sie Ehefrau ist.
3(2) [(weggefallen)]
4(3) [(weggefallen)]
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 36 Nr. I Halbs. 2, 1 analog des Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
3. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
4. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.