§ 105g GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978] | [1. April 1892] |
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§ 105g. [Ausdehnung auf andere Gewerbe] | § 105g |
[1] Das Verbot der Beschäftigung von Arbeit[nehmern] an Sonn- und [Feier]tagen kann durch [Rechtsv]erordnung [des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung] mit Zustimmung des Bundesraths auf andere Gewerbe ausgedehnt werden. [2] Diese [Rechtsv]erordnungen sind dem [Bundestag] zur Kenntnißnahme vorzulegen. [3] Auf die von dem Verbote zuzulassenden Ausnahmen finden die Bestimmungen der §§ 105c bis 105f entsprechende Anwendung. | [1] Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths auf andere Gewerbe ausgedehnt werden. [2] Diese Verordnungen sind dem Reichstag bei seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnißnahme vorzulegen. [3] Auf die von dem Verbote zuzulassenden Ausnahmen finden die Bestimmungen der §§ 105c bis 105f entsprechende Anwendung. |
[1. April 1892–1. Januar 1978]
1§ 105g. [1] Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths auf andere Gewerbe ausgedehnt werden. [2] Diese Verordnungen sind dem Reichstag bei seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnißnahme vorzulegen. [3] Auf die von dem Verbote zuzulassenden Ausnahmen finden die Bestimmungen der §§ 105c bis 105f entsprechende Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1892: Artt. 3, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.