§ 103k GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1900] | [1. April 1900] |
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§ 103k | § 103k |
(1) Der Gesellenausschuß muß mitwirken: | (1) Der Gesellenausschuß muß mitwirken: |
1. beim Erlasse von Vorschriften, welche die Regelung des Lehrlingswesens zum Gegenstande haben; | 1. beim Erlasse von Vorschriften, welche die Regelung des Lehrlingswesens zum Gegenstande haben; |
2. bei Abgabe von Gutachten und Erstattung von Berichten über Angelegenheiten, welche die Verhältnisse der Gesellen (Gehülfen) und Lehrlinge berühren; | 2. bei Abgabe von Gutachten und Erstattung von Berichten über Angelegenheiten, welche die Verhältnisse der Gesellen (Gehülfen) und Lehrlinge berühren; |
3. bei der Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse (§ 132). | 3. bei der Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse (§ 132). |
(2) Mit dieser Maßgabe finden die Vorschriften des § 95 Abs[.] 3 entsprechende Anwendung; im Falle der Ziffer 2 ist der Gesellenausschuß berechtigt, ein besonderes Gutachten abzugeben oder einen besonderen Bericht zu erstatten. | (2) Mit dieser Maßgabe finden die Vorschriften des § 95 Absatz 3 entsprechende Anwendung; im Falle der Ziffer 2 ist der Gesellenausschuß berechtigt, ein besonderes Gutachten abzugeben oder einen besonderen Bericht zu erstatten. |
[1. April 1900–1. Oktober 1900]
1§ 103k.
(1) Der Gesellenausschuß muß mitwirken:
- 1. beim Erlasse von Vorschriften, welche die Regelung des Lehrlingswesens zum Gegenstande haben;
- 2. bei Abgabe von Gutachten und Erstattung von Berichten über Angelegenheiten, welche die Verhältnisse der Gesellen (Gehülfen) und Lehrlinge berühren;
- 3. bei der Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse (§ 132).
(2) Mit dieser Maßgabe finden die Vorschriften des § 95 Absatz 3 entsprechende Anwendung; im Falle der Ziffer 2 ist der Gesellenausschuß berechtigt, ein besonderes Gutachten abzugeben oder einen besonderen Bericht zu erstatten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1900: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Str. 1 der Verordnung vom 12. März 1900.