§ 100a GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929–3. Juli 1934]
1§ 100a. [1] Um festzustellen, ob die Mehrheit zustimmt (§ 100 Abs. 1 Ziffer 1), hat die höhere Verwaltungsbehörde die beteiligten Gewerbetreibenden durch besondere Mitteilung zu einer Äußerung für oder gegen die Einführung des Beitrittszwanges aufzufordern. [2] Es entscheidet die Mehrheit der Abstimmenden. [3] Die Form der besonderen Mitteilung unterliegt dem Ermessen der höheren Verwaltungsbehörde.
Anmerkungen:
1. 1. April 1929: Artt. I § 7, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.

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