§ 23 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[31. Dezember 1975][1. Januar 1975]
§ 23 § 23
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit [sie] nicht ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind: Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit [sie] nicht ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
1. Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die Summe von dreitausend [Deutsche Mark] nicht übersteigt; 1. Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die Summe von dreitausend [Deutsche Mark] nicht übersteigt;
2. ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes: 2. ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes:
a) Streitigkeiten zwischen dem Vermiether und dem Miether oder Untermiether von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Miether und dem Untermiether solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 556a, 556b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Miether oder dem Untermiether in die Miethsräume eingebrachten Sachen; a) Streitigkeiten zwischen dem Vermiether und dem Miether oder Untermiether von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Miether und dem Untermiether solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, [wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 556a, 556b des Bürgerlichen Gesetzbuchs] sowie wegen Zurückhaltung der von dem Miether oder dem Untermiether in die Miethsräume eingebrachten Sachen;
b) Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirthen, Fuhrleuten, Schiffern, Flößern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, [die] über Wirthszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, [die] aus Anlaß der Reise entstanden sind; b) Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirthen, Fuhrleuten, Schiffern, Flößern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, [die] über Wirthszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, [die] aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c) Streitigkeiten wegen Viehmängel; c) Streitigkeiten wegen Viehmängel;
d) Streitigkeiten wegen Wildschadens; d) Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e) (weggefallen) e) (weggefallen)
f) (weggefallen) f) (weggefallen)
g) Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszug[s]vertrag; g) Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszug[s]vertrag;
h) das Aufgebotsverfahren. h) das Aufgebotsverfahren.
[1. Januar 1975–31. Dezember 1975]
1§ 23. Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit [sie] nicht ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
  • 21. Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die Summe von dreitausend [Deutsche Mark] nicht übersteigt;
  • 2. ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes:
    • 3a) Streitigkeiten zwischen dem Vermiether und dem Miether oder Untermiether von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Miether und dem Untermiether solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, [wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 556a, 556b des Bürgerlichen Gesetzbuchs] sowie wegen Zurückhaltung der von dem Miether oder dem Untermiether in die Miethsräume eingebrachten Sachen;
    • 4b) Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirthen, Fuhrleuten, Schiffern, Flößern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, [die] über Wirthszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, [die] aus Anlaß der Reise entstanden sind;
    • 5c) Streitigkeiten wegen Viehmängel;
    • 6d) Streitigkeiten wegen Wildschadens;
    • 7e) (weggefallen)
    • 8f) (weggefallen)
    • 9g) Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszug[s]vertrag;
    • 10h) das Aufgebotsverfahren.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 2, 9 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 323 Abs. 1 Str. 3, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 9. Mai 1975.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
6. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
7. 1. Juli 1970: Artt. 4 Nr. 1, 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
8. 1. Juli 1970: Artt. 4 Nr. 1, 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
9. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
10. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 23 GVG

§ 22d GVG

§ 23 GVG

§ 23a GVG