§ 80 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. April 1936–1. September 2009]
1§ 80.
(1) [1] Die weitere Beschwerde kann bei dem Grundbuchamte, dem Landgericht oder bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden. 2[2] [Wird sie] durch Einreichung einer Beschwerdeschrift [eingelegt], so muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. [3] Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Beschwerde von einer Behörde oder von dem Notar eingelegt wird, der nach § 15 den Eintragungsantrag gestellt hat.
(2) Das Grundbuchamt und das Landgericht sind nicht befugt, der weiteren Beschwerde abzuhelfen.
3(3) Im Übrigen [sind] die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend[… anzuwenden].
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.
2. 1. April 1936: Artt. 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.
3. 1. April 1936: Artt. 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.

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