§ 51 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. Januar 1900–1. April 1936]
1§ 51.
(1) Bei der Eintragung einer Hypothek für Theilschuldverschreibungen auf den Inhaber genügt es, wenn der Gesammtbetrag der Hypothek unter Angabe der Anzahl, des Betrags und der Bezeichnung der Theile eingetragen wird.
(2) Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn eine Grundschuld oder eine Rentenschuld für den Inhaber des Briefes eingetragen und das Recht in Theile zerlegt werden soll.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.

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