§ 48 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. Januar 1900–1. April 1936]
1§ 48. Soll ein Recht für Mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Antheile der Berechtigten in Bruchtheilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältniß bezeichnet wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.