§ 1 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. April 1936–25. Dezember 1993]
1§ 1.
(1) [1] Die Grundbücher werden von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). [2] Diese sind für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig.
(2) Liegt ein Grundstück in dem Bezirk mehrerer Grundbuchämter, so ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
(3) Die sachliche Zuständigkeit der Grundbuchbeamten, die Einrichtung und die Führung der Grundbücher bestimmen sich, soweit sie nicht in diesem Gesetz geregelt sind, nach den Anordnungen des Reichsministers der Justiz.
Anmerkungen:
1. 1. April 1936: Artt. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935.

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