§ 50 EnWG. Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[12. Juli 2022]
1§ 50. Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur Sicherung der Energieversorgung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
-
21. Vorschriften zu erlassen über die Verpflichtung von Energieversorgungsunternehmen sowie solcher Eigenerzeuger von Elektrizität, deren Kraftwerke eine elektrische Nennleistung von mindestens 100 Megawatt aufweisen, für ihre Anlagen zur Erzeugung von
- a) Elektrizität ständig diejenigen Mengen an Mineralöl, Kohle oder sonstigen fossilen Brennstoffen,
- b) Gas aus Flüssiggas ständig diejenigen Mengen an Flüssiggas
- 2. Vorschriften zu erlassen über die Freistellung von einer solchen Vorratspflicht und die zeitlich begrenzte Freigabe von Vorratsmengen, soweit dies erforderlich ist, um betriebliche Schwierigkeiten zu vermeiden oder die Brennstoffversorgung aufrechtzuerhalten,
- 3. den für die Berechnung der Vorratsmengen maßgeblichen Zeitraum zu verlängern, soweit dies erforderlich ist, um die Vorratspflicht an Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über Mindestvorräte fossiler Brennstoffe anzupassen.
- Anmerkungen:
- 1. 12. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2022.
- 2. 12. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2022.