§ 44c EnWG. Zulassung des vorzeitigen Baubeginns
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[29. Dezember 2023]
1§ 44c. Zulassung des vorzeitigen Baubeginns.
(1) 2[1] In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren soll die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung eines Vorhabens im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2 einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn
- 31. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange einschließlich der Gebietskörperschaften bei einer summarischen Prüfung mit einer Entscheidung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zugunsten des Vorhabenträgers gerechnet werden kann,
- 2. der Vorhabenträger ein berechtigtes oder ein öffentliches Interesse an der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns darlegt,
- 43. der Vorhabenträger nur Maßnahmen durchführt, die reversibel sind und
- 54. der Vorhabenträger sich verpflichtet,
(2) 12[1] Die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Vorhabenträgers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sowie Absatz 1 Satz 3 zu sichern. 13[2] Soweit die zugelassenen Maßnahmen durch die Planfeststellung oder Plangenehmigung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Behörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, einen im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. [3] Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung zurückgenommen wurde.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns ist den anliegenden Gemeinden und den Beteiligten zuzustellen.
14(4) [1] Ein Rechtsbehelf gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung. [2] Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns gestellt und begründet werden. [3] Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. [4] § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. 15[5] Im Übrigen ist § 43e Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 17. Mai 2019: Artt. 1 Nr. 28, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019.
- 2. 29. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 21a Buchst. a Doppelbuchst. aa, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2022.
- 3. 13. Oktober 2022: Artt. 3 Nr. 16 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022.
- 4. 29. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 21a Buchst. a Doppelbuchst. bb, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2022.
- 5. 29. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 21a Buchst. a Doppelbuchst. cc, Doppelbuchst. dd, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2022.
- 6. 13. Oktober 2022: Artt. 3 Nr. 16 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022.
- 7. 3. August 2023: Artt. 9, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023.
- 8. 3. August 2023: Artt. 9, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023.
- 9. 3. August 2023: Artt. 9, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023.
- 10. 3. August 2023: Artt. 9, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023.
- 11. 3. August 2023: Artt. 9, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023.
- 12. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 49, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
- 13. 13. Oktober 2022: Artt. 3 Nr. 16 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022.
- 14. 29. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 21a Buchst. c, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2022.
- 15. 21. März 2023: Artt. 3 Nr. 3, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. März 2023.