§ 43a EnWG. Anhörungsverfahren
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[29. Dezember 2023]
1§ 43a. Anhörungsverfahren. [1] Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 21. Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.
- 32. Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
-
43. [1] Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. [2] Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
- a) Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
- b) die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
- c) ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
- d) alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
- 54. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 17. Dezember 2006: Artt. 7 Nr. 6, 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006.
- 2. 1. Juni 2014: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. a, 16 S. 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2013.
- 3. 17. Mai 2019: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. a, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019.
- 4. 13. Oktober 2022: Artt. 3 Nr. 12, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022.
- 5. 17. Mai 2019: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. b, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019.
- 6. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 45a, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
- 7. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 45a, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.