§ 4 EnWG. Genehmigung des Netzbetriebs
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[28. Dezember 2012]
1§ 4. Genehmigung des Netzbetriebs.
2(1) [1] Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf der Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. [2] Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen.
(2) [1] Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten. [2] Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Betrieb einer in Absatz 1 genannten Anlage untersagt werden, für dessen Aufnahme keine Genehmigung erforderlich war.
3(3) Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 oder den §§ 8 bis 10 geht die Genehmigung auf den Rechtsnachfolger über.
- Anmerkungen:
- 1. 13. Juli 2005: Artt. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.
- 2. 12. November 2010: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 4. November 2010.
- 3. 28. Dezember 2012: Artt. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
- 4. 12. November 2010: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 4. November 2010.
- 5. 12. November 2010: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 4. November 2010.