§ 12d EnWG. Monitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungsplans

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[29. Dezember 2023]
1§ 12d. Monitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungsplans. [1] Über die Planung und den Stand der Umsetzung der Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Übertragungsnetzes einschließlich der Offshore-Anbindungsleitungen führt die Regulierungsbehörde fortlaufend ein Monitoring und führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz fortlaufend ein Controlling durch. [2] Die Regulierungsbehörde und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informieren hierüber regelmäßig die Öffentlichkeit. [3] Die Betreiber von Übertragungsnetzen und Offshore-Anbindungsleitungen und die Behörden stellen der Regulierungsbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die für das Monitoring oder das Controlling notwendigen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung.
Anmerkungen:
1. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 7, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.

Umfeld von § 12d EnWG

§ 12c EnWG. Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde

§ 12d EnWG. Monitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungsplans

§ 12e EnWG. Bundesbedarfsplan