§ 112b EnWG. Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der Bundesnetzagentur zur Evaluierung der Wasserstoffnetzregulierung
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[1. Dezember 2022]
1§ 112b. 2Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der Bundesnetzagentur zur Evaluierung der Wasserstoffnetzregulierung.
(1) 3[1] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 ein Konzept zum weiteren Aufbau des deutschen Wasserstoffnetzes. 4[2] Bis zum 30. Juni 2023 ist ein validierter Zwischenbericht vorzulegen. 5[3] Das Konzept soll im Lichte sich entwickelnder unionsrechtlicher Grundlagen vor dem Hintergrund des Ziels einer Anpassung des regulatorischen Rahmens zur gemeinsamen Regulierung und Finanzierung der Gas- und der Wasserstoffnetze Überlegungen zu einer Trans formation von Gasnetzen zu Wasserstoffnetzen einschließlich einer schrittweise integrierten Systemplanung beinhalten.
(2) [1] Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung bis zum 30. Juni 2025 einen Bericht über die Erfahrungen und Ergebnisse mit der Regulierung von Wasserstoffnetzen sowie Vorschläge zu deren weiterer Ausgestaltung vorzulegen. [2] In diesem Bericht ist darauf einzugehen, welche Erfahrungen mit der Regulierung von Gasversorgungsnetzen im Hinblick auf die Beimischung von Wasserstoff gesammelt wurden und insbesondere welche Auswirkungen auf die Netzentgelte sich hieraus ergeben haben.
- Anmerkungen:
- 1. 27. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 61, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021.
- 2. 1. Dezember 2022: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 25. November 2022.
- 3. 1. Dezember 2022: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 3 des Gesetzes vom 25. November 2022.
- 4. 1. Dezember 2022: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 3 des Gesetzes vom 25. November 2022.
- 5. 1. Dezember 2022: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 3 des Gesetzes vom 25. November 2022.