§ 111e EnWG. Marktstammdatenregister
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[16. Mai 2024]
1§ 111e. Marktstammdatenregister.
(1) [1] Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt ein elektronisches Verzeichnis mit energiewirtschaftlichen Daten (Marktstammdatenregister). [2] Das Marktstammdatenregister dient dazu,
- 21. die Verfügbarkeit und Qualität der energiewirtschaftlichen Daten zur Unterstützung des Zwecks und der Ziele nach den §§ 1 und 1a für die im Energieversorgungssystem handelnden Personen sowie für die zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verbessern,
- 32. den Aufwand zur Erfüllung von Meldepflichten zu verringern,
- 42a. die Prozesse der Energieversorgung durchgängig zu digitalisieren und dafür insbesondere den Netzanschluss und den Anlagenbetrieb im Hinblick auf Energievermarktung, Förderung, Abrechnung und die Besteuerung auf eine einheitliche Datenbasis zu stellen und
- 3. die Transformation des Energieversorgungssystems gegenüber der Öffentlichkeit transparent darzustellen.
6(2) Das Marktstammdatenregister umfasst folgende Daten über die Unternehmen und Anlagen der Elektrizitäts-, Gas- und Wärmewirtschaft:
-
1. in der Elektrizitätswirtschaft insbesondere Daten über
- a) Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie sowie deren Betreiber,
- b) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und
- c) Bilanzkreisverantwortliche und
- 2. in der Gaswirtschaft insbesondere Daten über
- 93. in der Wärmewirtschaft insbesondere Daten über Wärmeerzeugungsanlagen, Wärmenetze und Wärmespeicher sowie über deren Betreiber.
10(3) Die Bundesnetzagentur muss bei der Errichtung und bei dem Betrieb des Marktstammdatenregisters
- 1. europarechtliche und nationale Regelungen hinsichtlich der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Datensicherheit beachten sowie
- 2. die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ergreifen, und zwar
(4) [1] Die Bundesnetzagentur muss in einem nach der Rechtsverordnung nach § 111f Nummer 8 Buchstabe c zu bestimmenden Umfang Behörden den Zugang zum Marktstammdatenregister eröffnen, soweit diese Behörden die gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. [2] Daten, die im Marktstammdatenregister erfasst sind, sollen von Organisationseinheiten in Behörden, die für die Überwachung und den Vollzug energierechtlicher Bestimmungen zuständig sind oder Daten zu energiestatistischen Zwecken benötigen, nicht erneut erhoben werden, soweit
- 1. die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für den Zugriff auf das Marktstammdatenregister gewährleistet sind,
- 2. nicht zur Umsetzung europäischen Rechts eine eigenständige Datenerhebung erforderlich ist und
- 3. die jeweils benötigten Daten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f vollständig und richtig an das Marktstammdatenregister übermittelt worden sind.
(5) Die Bundesnetzagentur nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 4 sowie nach der Rechtsverordnung nach § 111f nur im öffentlichen Interesse wahr.
12(6) [1] Die Bundesnetzagentur berichtet der Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember 2022 und danach alle zwei Jahre über den aktuellen Stand und Fortschritt des Marktstammdatenregisters. [2] Im Bericht ist insbesondere darauf einzugehen, wie das Marktstammdatenregister technisch weiterentwickelt wurde, wie die Nutzung des Registers und der registrierten Daten zur Erfüllung von Meldepflichten beigetragen haben, wie durch die Digitalisierung die Prozesse der Energieversorgung vereinfacht wurden und welche organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Datenverfügbarkeit getroffen wurden.
- Anmerkungen:
- 1. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 28, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
- 2. 16. Mai 2024: Artt. 2 Nr. 19 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024.
- 3. 16. Mai 2024: Artt. 2 Nr. 19 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024.
- 4. 16. Mai 2024: Artt. 2 Nr. 19 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024.
- 5. 1. Januar 2021: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 24 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020.
- 6. 16. Mai 2024: Artt. 2 Nr. 19 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024.
- 7. 16. Mai 2024: Artt. 2 Nr. 19 Buchst. b Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. aaa, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024.
- 8. 16. Mai 2024: Artt. 2 Nr. 19 Buchst. b Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024.
- 9. 16. Mai 2024: Artt. 2 Nr. 19 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024.
- 10. 26. November 2019: Artt. 89 Nr. 6, 155 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 20. November 2019.
- 11. 16. Mai 2024: Artt. 2 Nr. 19 Buchst. c, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024.
- 12. 1. Januar 2021: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. b, 24 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020.
- 13. 1. Januar 2023: Artt. 5 Nr. 11, 20 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 20. Juli 2022.