§ 111a EnWG. Verbraucherbeschwerden
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[1. April 2016]
1§ 111a. Verbraucherbeschwerden. [1] Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. 2[2] Wird der Verbraucherbeschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen, hat das Unternehmen die Gründe in Textform darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b unter Angabe der Anschrift und der Webseite der Schlichtungsstelle hinzuweisen. 3[3] Das Unternehmen hat zugleich anzugeben, dass es zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet ist. 4[4] Das Unternehmen hat auf seiner Webseite auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b, die Anschrift und die Webseite der Schlichtungsstelle sowie seine Pflicht zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren hinzuweisen. 5[5] Das mit der Beanstandung befasste Unternehmen hat andere Unternehmen, die an der Belieferung des beanstandenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der Messung der Energie beteiligt sind, über den Inhalt der Beschwerde zu informieren, wenn diese Unternehmen der Verbraucherbeschwerde abhelfen können.
- Anmerkungen:
- 1. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 62, 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2011.
- 2. 1. April 2016: Artt. 9 Nr. 2 Buchst. a, 24 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2016.
- 3. 1. April 2016: Artt. 9 Nr. 2 Buchst. b, 24 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2016.
- 4. 1. April 2016: Artt. 9 Nr. 2 Buchst. b, 24 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2016.
- 5. 1. April 2016: Artt. 9 Nr. 2 Buchst. b, 24 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2016.