§ 941 ZPO. Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1941] |
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§ 941. Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw. | § 941 |
Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister zu erfolgen, so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt oder die Registerbehörde um die Eintragung zu ersuchen. | Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister zu erfolgen, so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt oder die Registerbehörde um die Eintragung zu ersuchen. |
[1. Januar 1941–1. Januar 2002]
1§ 941. Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister zu erfolgen, so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt oder die Registerbehörde um die Eintragung zu ersuchen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1941: Artt. 5 Nr. 20, 25 Halbs. 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1940.