§ 929 ZPO. Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2022] | [1. Januar 2002] |
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§ 929. Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist | § 929. Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist |
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehle bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehle bezeichneten Schuldner erfolgen soll. | (1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehle bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehle bezeichneten Schuldner erfolgen soll. |
(2) [1] Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tage, an [dem] der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch [er] erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. [2] Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate. | (2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tage, an [dem] der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch [er] erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. |
(3) [1] Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. [2] Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatze bestimmten Frist erfolgt. | (3) [1] Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. [2] Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatze bestimmten Frist erfolgt. |
[1. Januar 2002–1. Januar 2022]
1§ 929. 2Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist.
3(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehle bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehle bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
4(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tage, an [dem] der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch [er] erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist.
(3) [1] Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. [2] Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatze bestimmten Frist erfolgt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. Januar 1900: Nr. 247 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
- 4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.