§ 694 ZPO. Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] |
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§ 694. Widerspruch gegen den Mahnbescheid | § 694 |
(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. | (1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. |
(2) [1] Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. [2] Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen. | (2) [1] Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. [2] Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen. |
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 694.
(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.
(2) [1] Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. [2] Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.