§ 666 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 666 | § 666 |
(1) Die Klage ist gegen den Staatsanwalt zu richten. | (1) Die Klage ist gegen den Staatsanwalt zu richten. |
(2) Wird die Klage von dem Staatsanwalt erhoben, so ist sie gegen denjenigen gesetzlichen Vertreter des Entmündigten zu richten, [dem] die Sorge für die Person zusteht. | (2) Wird die Klage von dem Staatsanwalt erhoben, so ist sie gegen denjenigen gesetzlichen Vertreter des Entmündigten zu richten, welchem die Sorge für die Person zusteht. |
(3) [1] Hat eine der im § [646] Abs. 1 bezeichneten Personen die Entmündigung beantragt, so ist diese[… Person] unter Mittheilung der Klage zum Termine zur mündlichen Verhandlung zu laden. [2] [Sie] gilt im Falle des Beitritts im Sinne des § [62] als Streitgenosse der Hauptpartei. | (3) [1] Hat eine der im § [646] Abs. 1 bezeichneten Personen die Entmündigung beantragt, so ist dieselbe unter Mittheilung der Klage zum Termine zur mündlichen Verhandlung zu laden. [2] Dieselbe gilt im Falle des Beitritts im Sinne des § [62] als Streitgenosse der Hauptpartei. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 666.
(1) Die Klage ist gegen den Staatsanwalt zu richten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1900: Nr. 166 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
- 3. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.