§ 644 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1998]
§ 644. Einstweilige Anordnung § 644
[1] Ist eine Klage nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 11 anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine solche Klage eingereicht, kann das Gericht den Unterhalt auf Antrag durch einstweilige Anordnung regeln. [2] Die §§ 620a bis 620g gelten entsprechend. [1] Ist eine Klage nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 11 anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine solche Klage eingereicht, kann das Gericht den Unterhalt auf Antrag durch einstweilige Anordnung regeln. [2] Die §§ 620a bis 620g gelten entsprechend.
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 644. [1] Ist eine Klage nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 11 anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine solche Klage eingereicht, kann das Gericht den Unterhalt auf Antrag durch einstweilige Anordnung regeln. [2] Die §§ 620a bis 620g gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 3 Nr. 9, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.

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