§ 644 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] |
---|---|
§ 644. Einstweilige Anordnung | § 644 |
[1] Ist eine Klage nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 11 anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine solche Klage eingereicht, kann das Gericht den Unterhalt auf Antrag durch einstweilige Anordnung regeln. [2] Die §§ 620a bis 620g gelten entsprechend. | [1] Ist eine Klage nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 11 anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine solche Klage eingereicht, kann das Gericht den Unterhalt auf Antrag durch einstweilige Anordnung regeln. [2] Die §§ 620a bis 620g gelten entsprechend. |
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 644. [1] Ist eine Klage nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 11 anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine solche Klage eingereicht, kann das Gericht den Unterhalt auf Antrag durch einstweilige Anordnung regeln. [2] Die §§ 620a bis 620g gelten entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 3 Nr. 9, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.